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   SG Dresden, 31.05.2002 - S 7 U 32/99   

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https://dejure.org/2002,35006
SG Dresden, 31.05.2002 - S 7 U 32/99 (https://dejure.org/2002,35006)
SG Dresden, Entscheidung vom 31.05.2002 - S 7 U 32/99 (https://dejure.org/2002,35006)
SG Dresden, Entscheidung vom 31. Mai 2002 - S 7 U 32/99 (https://dejure.org/2002,35006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 104 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - L 15 U 439/19

    Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen

    Die Kammer schließe sich insoweit dem Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31.05.2002 (S 7 U 32/99) an.

    Der Senat muss deshalb auch nicht abschließend dazu Stellung nehmen, ob er der eingangs dargestellten Rechtsprechung folgt (ablehnend insoweit SG Dresden, Urt. v. 31.05.2002 - S 7 U 32/99 -, HVBG-INFO 2002, 3396 ff.).

  • OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 29/01

    Amtshaftungsrecht; öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis: Fehlen einer

    Entgegen der Ansicht der Klägerin und auch des Landgerichts finden nämlich die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juli 1998 (NVwZ 1998, 1218 = ZfS 1998, 413 = DÖV 1998, 972) entwickelt und denen sich der Senat in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (vgl. etwa Beschluss vom 23.09.1999 - 7 U 32/99 - und Urteil vom 18.11.1999 - 7 U 81/99 -), auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung.

    Anders verhält es sich jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (7 U 32/99), bei Änderung der Druckverhältnisse im Kanalsystem, die im Zuge von Reinigungs- und Reparaturarbeiten entstehen.

  • SG Gelsenkirchen, 09.05.2019 - S 37 U 400/16
    Vielmehr schließt sich die Kammer der soweit ersichtlich nur von Kater/Leube, Kommentar zum SGB VII, Stand 1997, § 52 Rdz. 4 und dem Sozialgericht Dresden, Urteil vom 31.05.2002, Az.: S 7 U 32/99 vertretenen Auffassung an, dass es für die Anwendung des § 52 Nr. 1 SGB VII unerheblich ist, ob das während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen auf einer persönlichen Tätigkeit des Unternehmers beruht, so dass im Ergebnis das Arbeitseinkommen eines Unternehmers auch dann anzurechnen ist, wenn der Betrieb während der Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers durch Dritte weitergeführt wird.
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